BKW Pensionskasse

Glossar


Die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV ist die staatliche Vorsorge. Das Schweizer Sozialversicherungssystem basiert auf dem so genannten Drei-Säulen-Prinzip: Die AHV und die Invalidenversicherung (IV) bilden in Verbindung mit den Ergänzungsleistungen (EL) die erste Säule. Sie soll den Existenzbedarf decken und ist obligatorisch.

Vorsorgeeinrichtungen müssen die Aktionärsrechte wahrnehmen und ihre Stimmrechte im Interesse der Versicherten ausüben.

Das Altersguthaben (oder Sparkapital) in der Pensionskasse setzt sich aus den Sparbeiträgen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und den Zinsen zusammen. Ein- und Auszahlungen aufgrund von Scheidung, Wohneigentumsförderung (WEF) und freiwilligen Einkäufen beeinflussen das Altersguthaben ebenfalls.

Im Zeitpunkt der Pensionierung wird daraus die Höhe der Altersleistungen ermittelt. Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung wird das Altersguthaben (Freizügigkeitsleistung) an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen.

Tritt eine versicherte Person aus der Vorsorgeeinrichtung aus, ohne ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen, muss sie ihrer bisherigen Vorsorgeeinrichtung ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice mitteilen.

Die Alterspension ist eine lebenslängliche Rente im Alter. Sie wird aufgrund des zum Zeitpunkt der Pensionierung vorhandenen Sparkapitals und geltendem Umwandlungssatzes ermittelt.

Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert auf drei Säulen: Die 1. Säule - die AHV/IV - ist die staatliche Vorsorge. Die 2. Säule ist die berufliche Vorsorge der Erwerbstätigen. Die 3. Säule - die private Vorsorge - ermöglicht das freiwillige Sparen für das Alter.

Beispiele für Anlagekategorien sind Liquidität, Obligationen CHF, Obligationen Fremdwährungen, Aktien Schweiz, Aktien Welt, Immobilien, Hypotheken.

Die Anlageorganisation schafft die Voraussetzungen für die Planung und Durchführung einer effizienten Anlagetätigkeit. Durch eine sorgfältige Auswahl, Bewirtschaftung und Überwachung der Anlagen ist eine optimierte Rendite nach Kosten sicherzustellen.

Unter der Anlagestrategie versteht man die planmässige, langfristige Aufteilung des Vermögens auf eine oder mehrere Anlagekategorien (Diversifikation).

Wechselt die versicherte Person den Arbeitgeber, erfolgt in der Regel auch ein Wechsel der Pensionskasse. Mit dem Wechsel wird das Pensionskassenguthaben (Altersguthaben) von der bisherigen Pensionskasse an die neue Pensionskasse übertragen. Dieses Guthaben wird in der Regel als Freizügigkeitsleistung oder Austrittsleistung bezeichnet.

Das Beitragsprimat bezeichnet das System der Bestimmung der versicherten Leistungen. Die Altersrente ergibt sich aus den einbezahlten Sparbeiträgen des Arbeitgebers und der versicherten Person, den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, den Einlagen und der Verzinsung. Die Entwicklung des Sparkapitals bzw. der Leistungen hängt von der tatsächlichen Verzinsung und dem angewendeten Umwandlungssatz ab. Das Gegenstück zum Beitragsprimat ist das Leistungsprimat.

BVG ist die Abkürzung für das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Das BVG ist seit dem 1. Januar 1985 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt sind alle unselbständig erwerbstätigen Personen mit einem Jahreslohn über der Eintrittsschwelle obligatorisch BVG-versichert.

Der Deckungsgrad entspricht dem Verhältnis des Vorsorgevermögens gegenüber den Verpflichtungen einer Pensionskasse. Ist das Vorsorgevermögen höher als die Verpflichtungen, so hat eine Pensionskasse sogenannte Wertschwankungsreserven. Ist das Vorsorgevermögen tiefer als die Verpflichtungen, so ist die Pensionskasse in einer Unterdeckung.

In der Schweiz konnten zwei Personen gleichen Geschlechts ihre Lebensgemeinschaft amtlich eintragen lassen und eine eingetragene Partnerschaft mit gegenseitigen Rechten und Pflichten (wie in einer Ehe) eingehen. Mit der Einführung der Ehe für alle (1. Juli 2022) wurde die eingetragene Partnerschaft abgeschafft. Bestehende eingetragene Partnerschaften können bei einem Schweizer Zivilstandsamt in eine Ehe umgewandelt werden.

Alle Geldeingänge wie freiwillige Einkäufe, eingebrachte Freizügigkeitsleistungen, Rückzahlungen von Vorbezügen infolge Scheidung oder für Wohneigentum werden zusammenfassend als Einlagen bezeichnet. Sie Sparbeiträge zählen nicht zu den Einlagen.

Wer ein Jahreseinkommen von mehr als 75 Prozent der maximalen AHV-Vollrente verdient, muss vom Arbeitgeber obligatorisch in der Pensionskasse versichert werden.

Wer diesen Lohn nicht erreicht, ist in der zweiten Säule nicht obligatorisch versichert. Personen, die diesen Lohn bei mehreren Arbeitgebern erreichen, können sich freiwillig versichern (in der Regel bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG).

Versicherte können vor dem ordentlichen Pensionsalter von 65 Jahren flexibel in Pension gehen. Dies ist frühestens nach Vollendung des 58. Altersjahres möglich. Nach dem ordentlichen Pensionsalter kann die Pensionierung bis zum 70. Altersjahr aufgeschoben werden.

Ist das Vorsorgevermögen der Pensionskasse grösser als das Total der Vorsorgeverpflichtungen und des Solls der Wertschwankungsreserve, so wird die Differenz als freie Mittel bezeichnet. Es handelt sich also um jenen Teil des Vorsorgevermögens, der weder für die Erfüllung der Vorsorgeverpflichtungen noch für die Bildung der Wertschwankungsreserve beansprucht wird. Freie Mittel dürfen erst ausgewiesen werden, wenn die Wertschwankungsreserven auf den Kapitalanlagen voll aufgefüllt sind.

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse erhöhen die Altersleistungen und können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Freiwillige Einkäufe können geleistet werden, sofern noch Einkaufspotenzial besteht. Massgebend für die Bemessung des Einkaufspotenzials sind das Alter, der versicherte Lohn, der gewählte Sparplan (Standard, Plus, Top) und das vorhandene Sparkapital.

Wechselt die versicherte Person den Arbeitgeber, erfolgt in der Regel auch ein Wechsel der Pensionskasse. Mit dem Wechsel wird das Pensionskassenguthaben (Altersguthaben) von der bisherigen Pensionskasse an die neue Pensionskasse übertragen. Dieses Guthaben wird in der Regel als Freizügigkeitsleistung oder Austrittsleistung bezeichnet.

Invalidität ist gemäss gesetzlicher Definition eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt dann vor, wenn als Folge einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit auch nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ein vollständiger oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt resultiert.

Anstelle der Alterspension kann die versicherte Person das gesamte Sparkapital, oder einen Teil davon, in Kapitalform beziehen. Die Auszahlung erfolgt auf den Pensionierungszeitpunkt. Der schriftliche Antrag ist bis spätestens 2 Monate vor dem Anspruch einzureichen. Ein Kapitalbezug führt zu einer Reduktion der Alterspension im entsprechenden Verhältnis. Das ausbezahlte Kapital wird separat besteuert (keine Kumulation mit der Einkommenssteuer). Ein Kapitalbezug bedarf der Zustimmung des Ehe- bzw. Lebenspartners.

Das Kapitaldeckungsverfahren ist das Finanzierungsprinzip der Pensionskassen. Das vom Versicherten eingebrachte Kapital, seine Sparbeiträge und die Sparbeiträge des Arbeitgebers bilden zusammen mit den Zinsen das Kapital zum Zeitpunkt der Pensionierung. Im Gegensatz dazu gilt in der AHV das Umlageverfahren, wonach die Erwerbstätigen die laufenden Renten finanzieren.

Der Koordinationsbetrag dient zur Bestimmung des in der Pensionskasse versicherten Lohnes. Dieser entspricht 7/8 der maximalen AHV-Jahresrente. Der Koordinationsbetrag wird vom massgebenden Jahreslohn abgezogen. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Koordinationsbetrag entsprechend angepasst.

Im Leistungsprimat sind die Leistungen in einem Verhältnis zum versicherten Lohn vorgegeben. Die Finanzierung ist i.d.R. kollektiv aufgebaut (Solidaritätsprinzip). Das Gegenstück zum Leistungsprimat ist das Beitragsprimat.

Treten Versicherte nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, bleiben sie für die Risiken Tod und Invalidität während maximal eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses versichert.

Das Sparguthaben der obligatorischen Vorsorge wird als BVG-Altersguthaben bezeichnet, das darüberhinausgehende Sparguthaben als überobligatorisches Sparguthaben. Für den obligatorischen Bereich gibt das BVG verbindliche Mindestregeln vor, die von den Vorsorgeeinrichtungen eingehalten werden müssen. Das BVG-Altersguthaben setzt sich zusammen aus den jährlichen BVG-Altersgutschriften in Prozenten des koordinierten BVG-Lohnes (massgebender Bruttolohn abzüglich Koordinationsbetrag), den darauf gewährten BVG-Zinsen sowie den von den Vorgängereinrichtungen eingebrachten obligatorischen Altersguthaben. Sieht das Reglement der Vorsorgeeinrichtung höhere Altersgutschriften oder einen höheren versicherten Lohn vor, so werden die das BVG übersteigenden Spargutschriften dem überobligatorischen Sparguthaben gutgeschrieben.

Das ordentliche Pensionsalter für Männer und Frauen ist 65 bei der PK BKW. Die Pensionierung vor respektive nach dem ordentlichen Pensionsalter von 65 Jahren (für Frauen und Männer) wird als flexible Pensionierung bezeichnet.

Die Performance misst die Wertentwicklung eines Investments oder eines Portfolios. Die Pensionskasse weist die Gesamtperformance ihres Vermögens aus.

Der Projektionszinssatz wird verwendet, um die in Zukunft zu erwartenden Altersleistungen zu ermitteln. Es handelt sich um eine Annahme für die Zukunft, von der die tatsächliche Verzisnung abweichen kann.

Die Risikobeiträge dienen ausschliesslich der Finanzierung der Risikoleistungen bei Tod und Invalidität und fliesen nicht in das Altersguthaben ein.

Unter Risikoleistungen versteht man die Leistungen bei Invalidität (Invalidenpension, Invaliden-Kinderpension) sowie die Leistungen im Todesfall einer aktiv versicherten Person an deren Hinterbliebene (Ehegatten- oder Lebenspartnerpension, Waisenpension).

Die Sollrendite muss eine Vorsorgeeinrichtung mit ihren Kapitalanlagen innerhalb eines Jahres erzielen, um den gleichen Deckungsgrad zu halten.

Die Sparbeiträge dienen zur Finanzierung der Altersleistungen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen jeden Monat Sparbeiträge bzw. diese werden vom Lohn abgezogen.

Das Sparkapital ist das vorhandene angesparte Kapital. Es setzt sich zusammen aus den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen, den Sparbeiträgen, den Einlagen und den Zinsen, abzüglich allfälliger Vorbezüge für Wohneigentum oder infolge Scheidung.

Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG ist eine von den Sozialpartnern (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden) eingesetzte und im Auftrag des Bundes tätige Vorsorgeeinrichtung. Sie hat u.a. die Aufgabe, Freizügigkeitsleistungen von Personen entgegenzunehmen, die ihrer letzten Vorsorgeeinrichtung keine Angaben für die Überweisung der Freizügigkeitsleistung gemacht haben.

Tritt ein Leistungsfall ein, können mehrere Sozialversicherungen leistungspflichtig sein. Ergeben alle Leistungen zusammen einen Betrag, der über den Lohn ohne Gesundheitsschaden liegt, werden die Leistungen entsprechend gekürzt.

Der Umwandlungssatz ist ein festgelegter Prozentsatz, der die jährliche Alterspension aus dem Altersguthaben bei der Pensionskasse definiert. 

Beispiel:

Umwandlungssatz zum Pensionierungszeitpunk: 5.0%

Altersguthaben zum Pensionierungszeitpunkt: CHF 100‘000

Jährliche Alterspension: CHF 5‘000.

Eine Unterdeckung liegt vor, wenn am Bilanzstichtag das vom Experten für berufliche Vorsorge berechnete versicherungstechnisch notwendige Vorsorgekapital nicht durch das vorhandene Vorsorgevermögen gedeckt ist. Der Deckungsgrad beträgt somit weniger als 100%.

Vom massgebenden Jahreslohn - in der Regel der AHV-Jahreslohn - wird der Koordinationsbetrag abgezogen. Dieser Betrag ergibt den versicherten Lohn. Der versicherte Lohn bildet die Grundlage für die Beitragserhebung und für die Risikoleistungen, da diese bei der Pensionskasse BKW in Prozenten des versicherten Lohnes berechnet werden.

Ein wesentliches Element der beruflichen Vorsorge ist die Verzinsung der Altersguthaben. Der Zins- und Zinseszinseffekt ist nicht zu unterschätzen und bestimmt neben den Sparbeiträgen der Arbeitgebenden und der Versicherten, freiwilligen Einlagen oder Vorbezügen die Höhe der Altersleistungen.

Der Stiftungsrat der Pensionskasse BKW legt jeweils Ende Jahr den Zinssatz für das Sparkapital für das Folgejahr fest.

Der Vorsorgeausweis enthält viele wichtige Informationen zur individuellen Vorsorgesituation, wie z.B. versicherter Lohn, Höhe der Spar- und Risikobeiträge, voraussichtliche Altersleistungen, Risikoleistungen, Einkaufsmöglichkeiten. Jeder Versicherte erhält mindestens einmal jährlich einen Vorsorgeausweis.

Pensionskassen bilden Wertschwankungsreserven, um schlechte Renditen (Performance) aufzufangen und eine Unterdeckung verhindern.

Für den Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum können Mittel aus der beruflichen Vorsorge eingesetzt werden. Ein Vorbezug schmälert die Altersleistungen, die Risikoleistungen werden durch einen Vorbezug für Wohneigentum nicht tangiert, da diese nicht vom vorhandenen Sparkapital abhängig sind.