Austritt
Mit dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses bei der BKW läuft auch der Vorsorgeschutz bei der Pensionskasse BKW aus. Ihr Altersguthaben wird entweder dem neuen Arbeitgeber überwiesen, auf einem Freizügigkeitskonto deponiert oder bar ausbezahlt.
Ende Vorsorgeschutz
Endet Ihr Arbeitsverhältnis bei einer Gesellschaft, die der Pensionskasse BKW angeschlossen ist, läuft auch der Vorsorgeschutz bei der Pensionskasse aus. Erfolgt kein nahtloser Übertritt zu einem neuen Arbeitgeber, bleiben Sie während maximal einem Monat gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert. Eine Ausnahme besteht für Versicherte ab 58 Jahren: Sie können sich bei einem Verlust der Arbeitsstelle bei der Pensionskasse BKW weiterversichern.
Überweisung des Altersguthabens
Mit dem Austritt aus der Pensionskasse BKW haben Sie Anspruch auf Ihr Altersguthaben, auch Austrittleistung oder Freizügigkeitsleistung genannt. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers in der Schweiz übertragen Sie dieses per Stellantritt an Ihre neue Vorsorgeeinrichtung.
Kann Ihre Austrittsleistung nicht direkt in die Vorsorgeeinrichtung eines neuen Arbeitgebers eingebracht werden, beispielsweise bei Arbeitslosigkeit, so darf sie in der Regel nur vorsorgegebunden überwiesen werden (z.B. auf ein Freizügigkeitskonto).
Für die Überweisung der Austrittsleistung sind Sie gesetzlich verpflichtet, der Pensionskasse BKW die neue Vorsorgeeinrichtung und deren Bankverbindung zu melden. Ohne Mitteilung wird das Guthaben sechs Monate nach dem Austritt an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen.
Barauszahlung der Austrittsleistung
Bei Verlegung des ständigen Wohnsitzes ins Ausland oder beim Wechsel in die Selbständigkeit zahlt die Pensionskasse BKW die Austrittsleistung teilweise oder ganz aus. Wurden in den letzten drei Jahren vor dem Austritt freiwillige Einkäufe geleistet, dürfen die daraus resultierenden Leistungen inklusive Zinsen nicht in bar bezogen werden.
Weitere Informationen zum Austritt aus der Pensionskasse und zur Barauszahlung finden Sie im PDF.