Freiwilliger Einkauf
Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse können durchaus sinnvoll sein. Sie erhöhen die Altersleistungen und und können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Voraussetzungen
Sie können freiwillige Einkäufe leisten, sofern noch Einkaufspotential besteht. Massgebend für die Bemessung des Einkaufspotentials sind das Alter, der versicherte Lohn, der gewählte Sparplan (Standard, Plus, Top) und das vorhandene Sparkapital. Die Tabelle für die Berechnung finden Sie im Anhang 1 des Vorsorge- und Organisationsreglement.
Der maximal mögliche Einkauf ist auf dem Vorsorgeausweis unter "zusätzliche Informationen" aufgeführt. Allfälliges Freizügigkeitsguthaben (Freizügigkeitskonto, Freizügigkeitspolice), welches Sie nicht in die Pensionskasse BKW (PK BKW) eingebracht haben, wird dem maximalen Einkaufsbetrag angerechnet. Falls Sie einen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) getätigt haben, müssen Sie diesen zuerst zurückerstatten.
Für Versicherte, die vom Ausland zugezogen sind und noch nie in einer Vorsorgeeinrichtung versichert waren, darf der der jährliche Einkaufsbetrag 20 Prozent des versicherten Lohnes nicht übersteigen. Diese Vorgabe gilt in den ersten fünf Jahren.
Freiwillige Einkäufe können Sie zweimal pro Kalenderjahr leisten.
Damit die Pensionskasse BKW die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen erfüllen kann, sind wir auf Informationen der Versicherten angewiesen. Das Formular "Erklärung/Bestätigung" benötigen wir vor dem erstmaligen Einkauf und hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Kalenderjahre. Ohne diese Erklärung dürfen wir keine Eigenmittel annehmen.
Bezügerinnen und Bezüger einer Alter-, Hinterlassenen- oder Invalidenpension können keine freiwilligen Einkäufe mehr tätigen.
Auswirkungen
Freiwillige Einkäufe erhöhen das Sparkapital und somit die Altersleistungen. Auf die Risikoleistungen (Ehegattenpension und Invalidenpension) habe diese keine Auswirkungen, denn diese Risikoleistungen werden in Prozenten zum versicherten Lohn bemessen und sind nicht abhängig vom Sparkapital.
Sämtliche freiwilligen Einkäufe, die seit dem 1. Januar 2019 geleistet wurden, werden im Todesfall der versicherten Person oder eines Bezügers einer Invalidenpension samt Zinsen an leistungsberechtigte Hinterlassene zurückerstattet.
Steuern
Freiwillige Einkäufe können, wie bei der Säule 3a, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Der freiwillige Einkauf muss zwingend von der versicherten Person geleistet werden.
Werden grössere Beträge eingekauft, ist es ratsam, die steuerliche Abzugsfähigkeit bei der Steuerbehörde vorgängig abzuklären.
Die PK BKW stellt pro freiwilligen Einkauf eine Steuerbescheinigung aus. Diese ist der Steuererklärung beizulegen.
Sperrfrist
Leistungen aus freiwilligen Einkäufen können Sie während den drei darauf folgenden Jahren nicht in Kapitalform (Kapitalbezug bei Pensionierung, Vorbezug für Wohneigentum) beziehen.
Sollten Sie innerhalb der Sperrfrist eienn Kapitalbezug vollziehen, ist davon auszugehen, dass der Steuervorteil von der Steuerbehörde rückwirkend nicht akzeptiert wird und rückwirkende Steuerbelastungen anfallen.
Diese Informationen zum Thema Freiwilliger Einkauf können unter "Download" mit nachstehendem Link herunterladen.