Heirat und eingetragene Partnerschaft
Mit der Heirat sind die Ehepartner automatisch begünstigt und haben Anrecht auf Hinterlasseneleistungen.
Alle Bestimmungen für Ehepartner gelten auch für eingetragene Partnerschaften.
Festlegung der Freizügigkeitsleistung bei der Eheschliessung
Bei einer Eheschliessung teilt Ihr Arbeitgeber die Änderung des Zivilstandes der Pensionskasse BKW (PK BKW) mit. Zu diesem Zeitpunkt hält die PK BKW fest, wie hoch Ihre Freizügigkeitsleistung ist. Denn bei einer Scheidung steht Ihnen die gesamte Freizügigkeitsleistung zu, die Sie vor der Heirat angespart haben.
Die Freizügigkeitsleistung, die Sie nach der Heirat mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin ansparen, wird bei einer Scheidung in der Regel gleichmässig aufgeteilt. Bleibt die Ehe bestehen, hat die berechnete Freizügigkeitsleistung bei Eheschliessung keine Bedeutung.
Beim Wechsel der Pensionskasse teilt die PK BKW die berechnete Freizügigkeitsleistung bei Eheschliessung der neuen Vorsorgeeinrichtung mit.
Weitere Informationen zur Scheidung finden Sie im Vorsorgethema "Scheidung".
Vorsorgeschutz
Mit der Heirat sind die Ehepartner oder eingetragenen Partner automatisch begünstigt und haben Anrecht auf Hinterlasseneleistungen. Der Ehegatte oder die Ehegattin hat Anspruch auf eine Ehegattenpension, wenn er oder sie
- für den Unterhalt von mind. einem Kind aufkommen muss oder
- mindestens 40-jährig ist und mindestens fünf Jahre verheiratet war.
Weitere Informationen zum Vorsorgeschutz finden Sie im Vorsorgethema "Todesfall".
Diese Informationen zum Thema Heirat können Sie mit nachstehendem Link herunterladen.