BKW Pensionskasse
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Scheidung

Für den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall fällt das zuständige Gericht das Urteil. Die Pensionskassen beider Ehegatten sind verpflichtet, das Urteil innerhalb einer gewissen Frist umzusetzen. Alle Bestimmungen gelten sinngemäss auch für eingetragene Partnerschaften.

Aktiv versicherte Personen

  • Im Scheidungsfall von aktiv versicherten Personen wird die nach der Heirat bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens angesparte Freizügigkeitsleistung beider Eheleute in der Regel gleichmässig aufgeteilt.
  • Haben beide Eheleute Pensionskassengelder und muss das Gericht für beide eine Berechnung erstellen, wird nur der Differenzbetrag geteilt.
  • Sämtliche freiwilligen Einkäufe oder Vorbezüge für Wohneigentum werden für die Berechnung der Teilung mitberücksichtigt.
  • Falls Sie vor der Eheschliessung eine Freizügigkeitsleistung angespart haben, gehört diese inkl. Zins weiterhin Ihnen. Sie wird im Scheidungsfall nicht mitberechnet.

Rückzahlung Vorbezug Scheidung

  • Ein Vorbezug infolge Scheidung schmälert das vorhandenen Sparkapital und damit auch die Altersleistungen. Die Risikoleistungen (insb. Invalidenpension) sind dadurch nicht tangiert.
  • Das infolge Scheidung reduzierte Sparkapital kann durch freiwillige Einlagen jederzeit ganz oder teilweise ausgeglichen werden (Rückzahlung Vorbezug).
  • Rückzahlungen von Vorbezügen aus Scheidung können, wie bei der Säule 3a, vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Detailliertere Informationen über die Rückzahlung von Vorbezügen aus Scheidung finden Sie im Vorsorge- und Organisationsreglement Art. 10.

Bezügerinnen und Bezüger einer Alterspension

  • Die Pensionskasse überweist dem geschiedenen Ehegatten die gerichtlich festgehaltene Rente monatlich direkt oder zahlt ein anteilsmässig hypothetisches Sparguthaben aus, welches auf Basis der laufenden Pension berechnet wird.
  • Die laufende Alterspension reduziert sich um den Teil, welcher das Gericht dem geschiedenen Ehegatten zugesprochen hat.
  • Die Reduktion der Alterspension kann nicht zurückbezahlt werden und bleibt dauerhaft bestehen.

Vorsorgeschutz

Ab Datum der Rechtskraft des Scheidungsurteils hat der geschiedenen Ehegatte keinen Anspruch mehr auf eine Ehegattenpension.

Detailliertere Informationen über den Vorsorgeausgleich bei Scheidung finden Sie im Anhang 6 des Vorsorge- und Organisationsreglements.

Diese Informationen zum Thema Scheidung können Sie mit nachstehendem Link herunterladen.