Invalidität
Werden Versicherte aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung erwerbsunfähig, steht ihnen eine Invalidenpension zu. Die Leistungen sind durch die Risikobeiträge aller Arbeitnehmenden und der Arbeitgeber finanziert – eine klassische Versicherungssolidarität.
Leistungen bei Invalidität
- Eine Teil- oder volle Invalidität im Sinne des Reglements liegt vor, wenn diese von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anerkannt wurde oder ein vertrauensärztliches Gutachten vorliegt.
- Erzielt eine Versicherte oder ein Versicherter infolge einer Erwerbsunfähigkeit noch mindestens 80% des Bruttolohns oder ein entsprechendes Ersatzeinkommen, liegt im Sinne des Reglements keine Invalidität vor.
- Die Invalidenpension beträgt 60% des zum Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität versicherten Lohns.
- Bei einer Teilinvalidität wird die Invalidenpension nach dem Invaliditätsgrad bemessen.
Dauer des Anspruchs auf eine Invalidenpension
- Nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber oder der Lohnersatzleistungen von Versicherungen (in der Regel nach zwei Jahren) kann eine Invalidenpension bezogen werden.
- Der Anspruch auf die Pension endet beim Wegfall der Invalidität (wird i.d.R. durch die IV verfügt) oder beim Tod der Pensionsbezügerin oder des Pensionsbezügers.
- Bei Erreichen des ordentlichen Pensionsalters von 65 Jahren wird die Invalidenpension durch die Alterspension abgelöst.
Was passiert mit meinem Sparkapital?
- Die Pensionskasse BKW trägt sämtliche Sparbeiträge und Zinsgutschriften. Das Sparkapital wird dadurch weiterhin geäuffnet und es entsteht kein Nachteil im Alter.
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