BKW Pensionskasse
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Todesfall

Stirbt eine versicherte Person, zahlt die Pensionskasse BKW eine Rente an die Ehegattin oder den Ehegatten bzw. an die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.

Eingetragene Partnerinnen oder Partner von Versicherten oder Pensionsbezügerinnen und Pensionsbezügern sind Ehepartnern im Sinne des Vorsorge- und Organisationsreglements der Pensionskasse BKW mit allen Ansprüchen, Rechten und Pflichten gleichgestellt.

Leistungen im Todesfall vor dem Bezug einer Alterspension (aktiv Versicherte)

Verheiratete und eingetragene Partner:

  • Die Ehegattenpension beträgt 40% des zum Zeitpunkt des Todes versicherten Lohns.

  • Beim Tod einer Bezügerin oder eines Bezügers einer Invalidenpension beträgt die Ehegattenpension zwei Drittel der zum Zeitpunkt des Todes ausgerichteten Invalidenpension.

  • Die Ehegattenpension wird lebenslänglich ausgerichtet, im Falle einer erneuten Heirat oder einer neuen anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft jedoch eingestellt. In diesem Fall wird eine Schlussabfindung in der Höhe des vierfachen Jahresbetrages der Ehegattenpension ausgerichtet.

  • Anstelle einer Ehegattenpension können die hinterbliebene Ehegattin oder der hinterbliebene Ehegatte eine einmalige Kapitalabfindung wählen. Diese entspricht dem vorhandenen Sparkapital, mindestens aber dem vierfachen Jahresbetrag der Ehegattenpension.

Versicherte in einer Lebenspartnerschaft:

  • Die Lebenspartnerschaft muss im gemeinsamen Haushalt am gleichen zivilrechtlichen Wohnsitz geführt sowie zu Lebzeiten und mit dem von der Kasse dafür vorgesehenen Formular schriftlich der Pensionskasse angemeldet werden.
  • Die Lebenspartnerpension beträgt 40% des zum Zeitpunkt des Todes versicherten Lohns.

  • Beim Tod einer Bezügerin oder eines Bezügers einer Invalidenpension beträgt die Lebenspartnerpension zwei Drittel der zum Zeitpunkt des Todes ausgerichteten Invalidenpension.

  • Die hinterbliebene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Lebenspartner hat keinen Anspruch auf Leistungen, wenn sie bzw. er bereits Bezügerin oder Bezüger einer Hinterlassenenleistung von einer Vorsorgeeinrichtung ist.

  • Die Lebenspartnerpension wird lebenslänglich ausgerichtet, im Falle einer Heirat oder einer neuen anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft jedoch eingestellt. In diesem Fall wird eine Schlussabfindung in der Höhe des vierfachen Jahresbetrages der Lebenspartnerpension ausgerichtet.

  • Anstelle einer Lebenspartnerpension kann die hinterbliebene Lebenspartnerin oder der hinterbliebene Lebenspartner eine einmalige Kapitalabfindung wählen. Diese entspricht  dem vorhandenen Sparkapital, mindestens aber dem vierfachen Jahresbetrag der Lebenspartnerpension.

Versicherte, die weder verheiratet sind noch in einer Lebenspartnerschaft leben:

  • Stirbt eine versicherte Person oder eine Bezügerin oder ein Bezüger einer Invalidenpension und werden keine Leistungen an anspruchsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner fällig, so haben die Kinder der verstorbenen versicherten Person oder der Bezügern oder des Bezügers einer Invalidenpension Anspruch auf ein Todesfallkapital. Dieses beträgt zwei Drittel des im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Sparkapitals.

Leistungen im Todesfall von Bezügerinnen und Bezügern einer Alterspension

Verheiratete und eingetragene Partner:

  • Die Ehegattenpension beträgt zwei Drittel der zum Zeitpunkt des Todes ausgerichteten Alterspension.

  • Die Ehegattenpension wird lebenslänglich ausgerichtet, jedoch bei einer erneuten Heirat oder einer neuen anspruchsbegründenen Lebenspartnerschaft eingestellt. In diesem Fall wird eine Schlussabfindung in der Höhe des vierfachen Jahresbetrages der Ehegattenpension ausgerichtet.

In einer Lebenspartnerschaft:

  • Die Lebenspartnerschaft muss im gemeinsamen Haushalt am gleichen zivilrechtlichen Wohnsitz geführt sowie zu Lebzeiten und mit dem von der Kasse dafür vorgesehenen Formular schriftlich der Pensionskasse angemeldet werden.
  • Die Lebenspartnerpension beträgt zwei Drittel der zum Zeitpunkt des Todes ausgerichteten Alterspension.
  • Die Lebenspartnerpension wird lebenslänglich ausgerichtet, , jedoch bei einer Heirat oder einer neuen anspruchsbegründenen Lebenspartnerschaft eingestellt. In diesem Fall wird eine Schlussabfindung in der Höhe des vierfachen Jahresbetrages der Lebenspartnerpension ausgerichtet.

Weder verheiratet sind noch in einer Lebenspartnerschaft:

  • Es werden keine Leistungen mehr ausbezahlt.

Diese Informationen können Sie mit nachstehendem Link herunterladen.