Verpfändung
Um bessere Konditionen für die Finanzierung von Wohneigentum zu erhalten, können Sie Ihr Sparkapital verpfänden. Der Vorsorgeschutz bleibt unverändert, ausser es kommt zu einer Pfandverwertung. Da kein Kapital ausbezahlt wird, werden nur im Falle einer Pfandverwertung Steuern erhoben.
Wenn Sie Sparkapital verpfändet haben, benötigen Sie in folgenden Fällen die Zustimmung des Gläubigers:
- Sie wollen sich Sparkapital bar auszahlen lassen.
- Sie wollen sich Vorsorgeleistungen auszahlen lassen.
- Sie benötigen einen Teil des Sparkapitals infolge einer Scheidung.
Bei einem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung informiert die Pensionskasse BKW die neue Vorsorgeeinrichtung über die Verpfändung und den Pfandgläubiger über den Wechsel der Vorsorgeeinrichtung.
Pfandverwertung
Bei Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubiger die Pfandverwertung verlangen. In diesem Fall wandelt sich die Verpfändung in einen Vorbezug für Wohneigentum (WEF) um, da eine Kapitalauszahlung erfolgt. Die Pfandverwertung löst die gleichen Folgen wie ein WEF aus (Reduktion der Altersleistungen, Steuermeldung, Eintrag Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch).
Antrag für eine Verpfändung
Um Mittel der beruflichen Vorsorge für die Wohneigentum zu verpfänden, ist ein Antrag bei der der Pensionskasse BKW erforderlich. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partern von Versicherten müssen den Antrag unterzeichnen. Weitere Details entnehmen Sie unter "Download" und „Antrag Verpfändung“.