Vorbezug für Wohneigentum
Als aktiv Versicherte können Sie Ihr Vorsorgeguthaben beziehen, um Wohneigentum für den Eigenbedarf zu kaufen, Ihre Hypothek abzubezahlen, eine Renovation an Ihrem Haus zu finanzieren oder Anteilsscheine für eine Wohnbaugenossenschaft zu erwerben.
Einen Vorbezug von Wohneigentum (WEF) ist alle fünf Jahre möglich. Bis zum 50. Lebensjahr steht Ihnen das gesamte vorhandene Sparkapital zur Verfügung. Danach entspricht der Höchstbetrag dem vorhandenen Sparkapital im Alter 50 oder, falls dieser Betrag höher ist, maximal der Hälfte des vorhandenen Sparkapitals.
Das Vorsorgeverhältnis verändert sich nur bei den Altersleistungen und dem Sparkapital. Die Risikoleistungen werden nicht tangiert.
Antrag für einen Vorbezug WEF
Um Mittel der beruflichen Vorsorge für den Erwerb von Wohneigentum zu verwenden, ist ein Antrag bei der der PK BKW erforderlich. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Partnerinnen und Partern von Versicherten müssen den Antrag unterzeichnen. Weitere Details entnehmen Sie dem Formular „Antrag Vorbezug“.
Rückzahlungspflicht und freiwillige Rückzahlungen
In folgenden Fällen muss der Vorbezug von Wohneigentumsförderung zurückbezahlt werden:
- bei einer Veräusserung des Wohneigentums
- wenn die versicherte Person das Wohneigentum nicht mehr selbst bewohnt
Eine freiwillige Rückzahlung des Vorbezugs WEF ist bis zum ordentlichen Pensionsalter jederzeit möglich.
Sie wollen es genauer wissen?
Was gilt genau als Wohneigentum? Welche Eigentumsarten sind zulässig? Und wie werden Steuern erhoben? Detaillierte Informationen zum Vorbezug von Wohneigentum Weitere Details entnehmen Sie unter "Download" und „Antrag Vorbezug“.